AGB der Wäscherei Spremberg GmbH


Teil A Allgemeines
AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nach den beim Bundeskartellamt angemeldeten und im Bundesanzeiger vom 9.08.1997 veröffentlichten Konditionsempfehlungen des Deutschen Textilreinigungs- Verbandes e.V. gemäß § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richten. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Die von dem Auftragnehmer zu berechnenden Preise sind umsatzsteuerlich Nettopreise.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Sollte im Ausnahmefall eine Lieferung mit Transportmitteln des Auftragnehmers nicht erfolgen, und wird sie dennoch entsprechend eines besonderen Auftrages des Auftraggebers ausgeführt, so reist die Sendung unversichert auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Für Lieferung, Rückgabe und Bestand gelten die im Betrieb des Auftragnehmers festgestellten Mengen. Beanstandungen sind gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich Menge und Güte der Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Übergabe geltend zu machen. Die gebrauchten Sachen sind, getrennt nach Artikeln des Auftraggebers und Mietartikeln des Auftragnehmers, aufgeteilt nach glatter Wäsche, Berufskleidung, Handtuchrollen, Schmutzfangmatten und Nasswischbezügen am vereinbarten Abholtag bereitzuhalten.

6. Der Auftragnehmer wird bemüht sein, die festgelegten Termine einzuhalten. Falls der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, die Gegenstände nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Verfügung stellen kann, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer von Pfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen die Dritte bezüglich der Sachen erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.

7. Sofern im Vertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde gilt zur fristgemäßen Kündigung folgendes: Wird der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis jedes mal um ein weiteres Jahr. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang maßgebend.

8. Aus wichtigem Grund ist dieser Vertrag fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist stets gegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder er die Sachen, die Gegenstand dieses Vertrages sind, von Dritten waschen/bearbeiten bzw. reinigen lässt. Wird der Vertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er mindestens 50 % vom restlichen Auftragswert als Schadenersatz zu leisten, es sei denn, dass der Auftraggeber beweist, dass der Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

9. Für Nachlieferungen und/oder Folgeverträge zwischen den Vertragsparteien gelten dieselben Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes insbesondere über die Laufzeit von Folgeverträgen, vereinbart wird.

10. Erfüllungsort ist für beide Teile Spremberg (Sitz der Firma des Auftragnehmers). Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche (einschließlich Wechsel- und Scheckforderung) aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten und solchen Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Ansprüche des Auftragnehmers, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich Gerichtsstand Spremberg (Firmensitz) bzw. bei landgerichtlicher Zuständigkeit Cottbus (zuständiges Landgericht Cottbus).

11. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.


Teil B Speziell für die Bearbeitung kundeneigener Artikel gilt:

12. Textilreinigung wird sachgemäß und schonend ausgeführt.

13. Bei Mängeln am eingelieferten Reinigungsgut gilt: Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die er nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder der Auftragnehmer dies durch fachmännische Warenschau nicht erkennen kann.

Keine Haftung übernehmen wir für Chemische Reinigung oder das Waschen ungeeigneter Applikationen. (z.B. Reißverschlüsse, Knöpfe, Schnallen etc.)

14. Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung der Auftragsbestätigung (z. B. Ticket). Andernfalls hat der Auftraggeber seine Berechtigung zu beweisen. Der Auftraggeber muss das Reinigungsgut innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin abholen. Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Termin, und ist dem Auftragnehmer der Auftraggeber oder seine Adresse unbekannt, so ist er zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vor der Verwertung. Solche Kleidungsstücke, deren Erlös die Kosten des genannten Verwertungsverfahrens nicht übersteigt, können wirtschaftlich vernünftig und freihändig verwertet werden.

15. Bei Mängeln am ausgelieferten Reinigungsgut hat der Auftraggeber zu beweisen, dass das Reinigungsgut vom Auftragnehmer bearbeitet wurde, z.B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Tickets. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Auftraggeber seine Mängelgewährleistungsansprüche aus dem Reinigungsvertrag.

16. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Der Auftraggeber kann aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren. Eine Haftung des Auftragnehmers ist nur möglich, wenn dem Auftragnehmer ein Verschulden nachgewiesen werden kann.


Teil C Speziell für vom Auftragnehmer an den Auftraggeber vermietete Artikel gilt:

17. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber und stellt ihm nach dem im Vertrag festgelegten Turnus im laufenden Austausch die auf der Vorderseite benannten und bezifferten Sachen Nutzungsweise zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt die Sachen bereit, er pflegt und repariert sie.

18. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm aus der Vermietung von Berufsbekleidung zugänglichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden und eine Weitergabe an Dritte auszuschließen.

19. Der Auftraggeber von Berufskleidungsstücken hat das Recht, bei der Einstellung von Arbeitnehmern eine entsprechende Anpassung der auf der Vorderseite festgelegten Ausstattungsmengen zu den jeweiligen Tagespreisen zu verlangen. Die Anpassungsregelung gilt entsprechend beim Ausscheiden von Arbeitnehmern. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechenden Überstücke von dem Auftraggeber zurückgegeben werden. Die Anpassungsregelung kann vom Auftraggeber nur verlangt werden, sofern die Ausstattungsmenge nicht um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird.

20. Die Preise gelten für die im Rahmen des Vertrages erfolgte Zurverfügungstellung der Sachen, unabhängig davon, ob die vereinbarten Leistungen voll ausgenutzt werden oder nicht (z. B. während der Betriebsferien). Für ungebraucht zurückgegebene Sachen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gutschrift. Bei einer Änderung der Lohn- /oder Materialkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen zu ändern.

21. Die vermieteten Sachen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen nur für den arteigenen Verwendungszweck benutzt werden für welche Sie bestimmt sind. Sämtliche Sachen sind sachgemäß zu lagern und insbesondere Wäsche ist vor Stockflecken zu schützen.

22. Für beim Auftraggeber abhanden gekommene Sachen und für Schäden, die nicht durch eine normale Abnutzung der Sachen entstanden sind und die der Auftraggeber zu vertreten hat, haftet der Auftraggeber.

23. Die Pflege der Sachen, wie Waschen, Reinigen, Imprägnieren und Instandsetzen darf grundsätzlich nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, widrigenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatz zu fordern.

24. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen bei Beendigung des Vertrages - gleich aus welchen Gründen - zum Zeitwert zu kaufen, und den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu bezahlen. Die übliche Nutzungsdauer von Textilien beträgt drei Jahre. Der Zeitwert wird danach berechnet. Sofern auf Wunsch des Auftraggebers spezielle Teile angefertigt oder extra für ihn angeschafft worden sind, so sind diese vom Auftraggeber ebenfalls zu kaufen, auch wenn sie sich auf dem Lager des Auftragnehmers befinden.

25. Die Kaufverpflichtung des Auftraggebers entfällt, wenn dieser das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, vorzeitig kündigt. Dem Auftragnehmer muss durch angemessene Fristsetzung (4 Wochen) jedoch vorher Gelegenheit gegeben worden sein, etwaige Beanstandungen (wichtiger Grund) zu beheben.

26. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine inventarmäßige Aufnahme des Bestandes der Sachen bei dem Auftraggeber vorzunehmen.




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